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Art. 1 § 2 EFG 1969

Fassungen
13.01.1970 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 19/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 213.01.197031.12.2018 BGBl. Nr. 19/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsförderungsgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.01.1970BGBl. Nr. 19/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EFG 1969

Index

58/05 Förderungen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Rücklage darf nur verwendet werden:
    1. Litera a
      Für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern diese Anlagen für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sind. Ob eine Anlage für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig ist, entscheidet der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Bei Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Anlage ist insbesondere auf die Wirtschaftlichkeit der Stromerzeugung, auf die Verwendung inländischer Kohle sowie auf den voraussichtlichen Strombedarf Bedacht zu nehmen. In Vorbereitung dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen eine Stellungnahme des nach Paragraph 7, Absatz eins, einzurichtenden Elektrizitätsförderungsbeirates einzuholen;
    2. Litera b
      für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Leitung elektrischer Energie;
    3. Litera c
      für den Ersterwerb von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmungen, soweit diese die Mittel zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach Litera a, oder Litera b, verwenden;
    4. Litera d
      zur Zeichnung von Teilschuldverschreibungen, die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmungen begeben werden;
    5. Litera e
      für Baukostenzuschüsse im Sinne des Artikels römisch zwei.
    Die Bestimmungen nach Litera a bis e können nebeneinander angewendet werden. Erstreckt sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne der Litera a und b über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, dann kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet werden.
  2. Absatz 2,Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Absatz eins, Litera a und b gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Stromleitungsanlagen auch alle Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.

Schlagworte

Stromerzeugungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10006284

Dokumentnummer

NOR12069445

Alte Dokumentnummer

N5197025408L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/19/A1P2/NOR12069445