Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätsförderungsgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Rücklage darf nur verwendet werden:
Für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern diese Anlagen für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sind. Ob eine Anlage für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig ist, entscheidet der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Bei Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Anlage ist insbesondere auf die Wirtschaftlichkeit der Stromerzeugung, auf die Verwendung inländischer Kohle sowie auf den voraussichtlichen Strombedarf Bedacht zu nehmen. In Vorbereitung dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen eine Stellungnahme des nach § 7 Abs. 1 einzurichtenden Elektrizitätsförderungsbeirates einzuholen;Für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern diese Anlagen für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sind. Ob eine Anlage für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig ist, entscheidet der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Bei Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Anlage ist insbesondere auf die Wirtschaftlichkeit der Stromerzeugung, auf die Verwendung inländischer Kohle sowie auf den voraussichtlichen Strombedarf Bedacht zu nehmen. In Vorbereitung dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen eine Stellungnahme des nach Paragraph 7, Absatz eins, einzurichtenden Elektrizitätsförderungsbeirates einzuholen;
für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Leitung elektrischer Energie;
für den Ersterwerb von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmungen, soweit diese die Mittel zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach lit. a oder lit. b verwenden;für den Ersterwerb von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmungen, soweit diese die Mittel zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach Litera a, oder Litera b, verwenden;
zur Zeichnung von Teilschuldverschreibungen, die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmungen begeben werden;
für Baukostenzuschüsse im Sinne des Artikels II.für Baukostenzuschüsse im Sinne des Artikels römisch zwei.
Die Bestimmungen nach lit. a bis e können nebeneinander angewendet werden. Erstreckt sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne der lit. a und b über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, dann kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet werden.Die Bestimmungen nach Litera a bis e können nebeneinander angewendet werden. Erstreckt sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne der Litera a und b über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, dann kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet werden.
(2)Absatz 2,Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Abs. 1 lit. a und b gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Stromleitungsanlagen auch alle Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Absatz eins, Litera a und b gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Stromleitungsanlagen auch alle Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.
Schlagworte
Stromerzeugungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR12069445
Alte Dokumentnummer
N5197025408L